Re: Polizei oder ich - Wer hat recht?


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Abgeschickt von Joachim am 04 April, 2004 um 17:57:41

Antwort auf: Polizei oder ich - Wer hat recht? von Andre am 21 Februar, 2003 um 21:15:13:

: Hallo

: Wurde heute mit meinem Transporter von der Polizei angehalten.
: Angeblich müsste ich, selbstständiger Unternehmer mit Transporter kanpp unter 3,5 to. zulässigem Gesamtgewicht, schon bei 2,8 to. einen Fahrtenschreiber haben.
: Die Sache ginge laut Polizei zur Staatsanwaltschaft, mit einer Anzeige müsse ich rechnen.
: Soweit.
: Nun meine ich aber; nicht aber 2,8 - sondern ab 3,5 To. Zul. Gesamtgewicht muss ich einen Fahrtenschreiber haben.
: Im Internet finde ich nur wenig, nichts ausführliches, und wenn ist auch nur von 2,8 to. die Rede.

: Wer hat Recht?
Nach der VO (EWG) 3820/85 sind grundsätzlich bei innergemeinschaftlichen Beförderungen im Straßenverkehr die EG-Sozialvorschriften anwendbar (Lenk- und Ruhezeiten), weiterhin müssen die eingesetzten Kraftfahrzeuge mit einem EG-Kontrollgerät ausgestattet sein.

Dies gilt nicht für:
Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen nicht übersteigt
Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, bis zu neun Personen - einschließlich des Fahrers - zu befördern;
Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr dienen, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt;
Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h;
Fahrzeuge, die von den Streitkräften, dem Zivilschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften selbst oder unter deren Aufsicht verwendet werden;
Fahrzeuge, die von den zuständigen Stellen für Kanalisation, Hochwasserschutz, der Wasser-, Gas- und Elektrizitätswerke, der Straßenbauämter, der Müllabfuhr, des Telegraphen- und Fernsprechdienstes, des Postsachenbeförderungsdienstes, von Rundfunk und Fernsehen oder für die Erkennung von Rundfunk- und Fernsehübertragungen oder -empfang eingesetzt werden;
Fahrzeuge, die in Notfällen oder für Rettungsmaßnahmen eingesetzt werden;
Spezialfahrzeugen für ärztliche Aufgaben;
Fahrzeuge, die für Beförderungen im Zirkus- oder Schaustellergewerbe verwendet werden;
besonderen Pannenhilfefahrzeuge;
Fahrzeuge, mit denen für Zweck der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße gemacht werden, und neuen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind.
Fahrzeuge, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung für private Zwecke verwendet werden;
Fahrzeuge, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden.
Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelten gem. § 7 Fahrpersonalverordnung für folgende Fahrzeuge weitere Befreiungen von den VO (EWG) 3820/85 und 3821/85:
Fahrzeuge, die von Behörden für öffentliche Dienstleistungen verwendet werden, die nicht im Wettbewerb mit dem Kraftverkehrsgewerbe stehen;
Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereibetrieben zur Güterbeförderung in einem Umkreis von 50 Kilometer vom Standort des Fahrzeuges verwendet werden;
Fahrzeuge, die zum Transport von Tierkörpern, Tierkörperteilen oder Erzeugnissen im Sinne des Tierkörperbeseitigungsgesetz eingesetzt werden, soweit für diese Rohmaterialien eine Pflicht zur Beseitigung in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt besteht;
Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometer vom Standort des Fahrzeugs für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten oder Schlachthäusern und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden;
Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometer vom Standort des Fahrzeugs als Verkaufswagen auf örtlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf oder für ambulante Bank-, Wechsel- oder Spargeschäfte verwendet werden und für diese Zwecke besonders ausgestattet sind;
Fahrzeuge, die im Rahmen der Religionsausübung, zum Ausleihen von Büchern, Schallplatten oder Kassetten, für kulturelle Veranstaltungen oder für Wanderausstellungen verwendet werden und für diesen Zweck besonders ausgestattet sind;
Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometer vom Standort des Fahrzeugs zur Beförderung von Material oder Ausrüstungen verwendet werden, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt; Voraussetzungen ist, dass das Führen des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt;
Fahrzeuge, die ausschließlich auf Inseln mit einer Fläche von nicht mehr als 2300 km² verkehren, welche mit den übrigen Teilen des Hoheitsgebiets weder durch eine Brücke noch durch eine Furt, noch durch einen Tunnel, die von Kraftfahrzeugen benutzt werden können, verbunden sind;
Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen und elektrisch betrieben werden, sofern diese Fahrzeuge nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie zugelassen sind, den Fahrzeugen mit Benzin- oder Dieselmotor, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich der Anhänger oder der Sattelanhänger 3,5 Tonnen nicht übersteigt, gleichgestellt sind;
Fahrzeuge, die zur Ausbildung von Fahrschülern und Fahrlehrern (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 und § 10 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 16. Dezember 1969 (BGBl. I S. 1763), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Dezember 1986 (BGBl. 1987 1 S. 80) sowie zu den entsprechenden Prüfungen (Nr. 1.1 Buchstabe d der Anlage XXVI zu § 11 Abs. 2 und 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, §§ 17, 18 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer) benutzt werden;
Traktoren (Zugmaschinen), die ausschließlich land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten dienen.

Persönliches Kontrollblatt/Tagesnachweis

Fahrer von Fahrzeugen zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t bis zu 3,5 t müssen gem. § 6 Fahrpersonalverordnung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Lenk- und Ruhezeiten einhalten. Diese Fahrer müssen ein persönliches Kontrollblatt führen (§ 6 FPersV), der Nachweis kann aber auch durch ein EG-Kontrollgerät erbracht werden.

Fahrtenschreiber gem. § 57 a StVZO

Folgende Fahrzeuge die von der Pflicht zur Führung eines EG-Kontrollgerätes befreit sind, müssen zumindest mit einem eichfähigen Fahrtenschreiber ausgerüstet sein:
Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und darüber,
Zugmaschinen mit einer Motorleistung von 40 kW und darüber, die nicht ausschließlich für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden,
zur Beförderung von Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen
Dies gilt wiederum nicht für
Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h,
Kraftfahrzeuge der Bundeswehr, es sei denn, dass es sich um Kraftfahrzeuge der Bundeswehrverwaltung oder um Kraftomnibusse handelt,
Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes,
Fahrzeuge, die in § 7 Abs. 1 der Fahrpersonalverordnung vom 22. August 1969 (BGBl. I S. 1307, 1791), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 1990 (BGBl. I S. 1484) genannt sind,
Fahrzeuge, die in Artikel 4 Nr. 9 und 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 1) genannt sind.

Aufbewahrungspflicht/Aushändigung der Schaublätter:

Art. 14 Abs. 2 VO (EWG) 3821/85:

Das Unternehmen bewahrt die Schaublätter nach der Benutzung mindestens ein Jahr lang gut geordnet auf; es händigt den betreffenden Fahrern auf Verlangen eine Kopie der Schaublätter aus. Die Schaublätter sind jedem zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen vorzulegen oder auszuhändigen.

Art. 15 Abs. 7 VO (EWG) 3821/85:

Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit folgendes vorlegen können:

- die Schaublätter für die laufende Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist,


EG-Kontrollgerät/Schaublätter bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (SAM) sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht aber zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind. Ordnungsgemäß eingesetzte SAM unterliegen daher weder den EG-Sozialvorschriften noch der Fahrpersonalverordnung. Allerdings ist für SAM mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t ein eichfähiger Fahrtenschreiber erforderlich.

Überprüfung der Kontrollgeräte

Nach Art. 12 Abs. 4 VO (EWG) 3821/85 i. V. m. Anlage I sind die EG-Kontrollgeräte spätestens alle 2 Jahre durch eine zugelassene Fachwerkstatt auf die ordnungsgemäße Arbeitsweise des Gerätes zu überprüfen und mit einem neuen Einbauschild zu versehen.

Gleiches gilt für die Fahrtenschreiber gem. § 57 a StVZO.

Urteile

"Für freiwillig eingebaute EG-Kontrollgeräte oder Fahrtenschreiber besteht keine Betriebspflicht. Ebenso besteht keine Betriebspflicht für eingebaute EG-Kontrollgeräte oder Fahrtenschreiber, wenn zum Zeitpunkt der Benutzung eine Freistellung von den Vorschriften der VO (EWG) 3821/85 oder nach § 57 a StVZO vorliegt. (OLG Düsseldorf, 1. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 20.10.1989 - 5 Ss (Owi) 350/89, BayObLG 3. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 11.10.1990 - VD 1990, 287)"

"Wer für den Fahrtenschreiber seines Fzg eine der für Geräte mit anderen Geschwindigkeitsbereichen bestimmte Tachographenscheibe verwendet und dadurch eine falsche Aufzeichnung der Fahrgeschwindigkeit bewirkt, beeinflußt i. S. des § 268 Abs. 3 StGB durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung (BGH, Beschl. vom 10.12.1993 - StR 212/93)"





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